[tabs][tab title=“Prüfungsfächer“]
Prüfungsfächer
Für die Abiturprüfungen sind fünf Fächer zu wählen. Eine Grundvoraussetzung für die Wahl eines Prüfungsfachs ist die durchgehende Belegung des Faches von der E1 bis zur Q4.
So schließt z. B. ein Wechsel zwischen Religion und Ethik oder Kunst und Musik innerhalb der Oberstufenzeit beide Fächer als Abiturprüfungsfächer aus.
Vorgaben an die Wahl der Prüfungsfächer
- Die Fächer Deutsch und Mathematik sind als Prüfungsfächer gesetzt.
- Aus dem Aufgabenfeld II muss mindestens ein Fach gewählt werden.
- Ferner muss eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik gewählt werden.
- Ein fünftes Fach kann, je nach LK-GK-Konstellation, beliebig gewählt werden.
- Die Abiturprüfungsfächer (APF) 1 – 3 müssen zwei Aufgabenfelder abdecken.
- Alle fünf APF müssen alle drei Aufgabenfelder abdecken.
So ist z. B. bei der LK-Wahl Mathematik und Biologie die Wahl von Chemie als APF 3 nicht möglich.
Zu beachten ist auch, dass die Fächer Darstellendes Spiel und Sport nicht als APF 3 gewählt werden können.
Vorgaben hinsichtlich der Prüfungsarten
Die Abiturprüfungen gliedern sich in drei schriftliche Prüfungen in Form von Klausuren im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach, eine mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach und entweder eine weitere mündliche Prüfung oder eine Präsentationsprüfung oder eine besondere Lernleistung (bLL) im fünften Prüfungsfach.
Die fünf Abiturprüfungsfächer (APF) im Überblick:
- APF 1: erstes Leistungskurs-Fach (i. d. R. eine Klausur mit 300 Minuten Dauer)
- APF 2: zweites Leistungskurs-Fach (i. d. R. eine Klausur mit 300 Minuten Dauer)
- APF 3: ein Grundkursfach (i. d. R. eine Klausur mit 255 Minuten Dauer)
- APF 4: ein Grundkursfach (i. d. R. ein Kolloquium von 20 Minuten Dauer)
- APF 5: ein Grundkursfach (mündliche Prüfung und bLL = Kolloquium von i. d. R. 20 Minuten, Präsentationsprüfung = 30 Minuten Dauer)
Die Wahl von Sport als APF setzt die Belegung eines dreistündigen Sport-Kurses ab der Q1 voraus.
In den Fächern DS und Sport besteht die Abiturprüfung jeweils aus einer fachpraktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung, aus denen die Gesamtnote der Prüfung gebildet wird.
Eine Prüfung als besondere Lernleistung kann auch in einem Leistungskurs-Fach abgelegt werden.
Die Bedingungen zu den verschiedenen Prüfungsformen, insbesondere dem fünften Prüfungsfach, sind zu beachten.
[/tab][tab title=“Abiturprüfungen und endgültige Zulassung“]
Abiturprüfungen und endgültige Zulassung
Am Anfang des Kurshalbjahres Q4 melden sich die Prüflinge zum Abitur. Die sog. Erstmeldung ist ein formaler Akt. Hierbei geben sie u. a. die Wahl der Prüfungsfächer und auch der Prüfer bekannt. Bei der Prüferwahl ist es hilfreich und praktisch auch notwendig, sich früh mit der jeweiligen Lehrkraft in Verbindung zu setzen und den Plan der Prüfungsfachwahl zu besprechen und sich beraten zu lassen.
Bei einem Wechsel einer Lehrkraft während der Qualifikationsphase ist der Prüfling berechtigt, eine der beiden unterrichtenden Lehrkräfte als Prüferin bzw. Prüfer zu wählen. Die Regelungen des § 27 OAVO hierzu sind zu beachten.
Die Wahl einer besonderen Lernleistung muss bereits am Anfang des Kurshalbjahres Q3 verbindlich erfolgen. Der Grund dafür ist, dass die Erarbeitung der jeweiligen Thematik, die organisatorischen Aufgaben und die Verfassung der wissenschaftlichen Arbeit eine deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen als die übrigen Prüfungsformen. Die Entscheidung für diese Prüfungsform kann anschließend nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Der Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen kann noch in der Kursphase Q4 erfolgen, sodass nach den Prüfungen noch Klausurtermine bestehen können, die für die Leistungsfeststellung in der Q4 relevant sind. Mit der Feststellung der Leistungen des Halbjahres Q4 erfolgt die endgültige Zulassung zu den Abiturprüfungen. Sollte dies aufgrund einer zu hohen Anzahl an Minderleistungen nicht möglich sein, kann man in die laufende Q3 zurückgehen und die Zulassung zum Abitur neu erwerben.
Zulassungsbedingungen
Landesabitur 2021
Für die Abiturprüfungen wird zugelassen, wer neben den Vorgaben der Belegverpflichtung
- keinen der 32 einzubringenden Kurse mit 00 Punkten abgeschlossen hat,
- von den 24 einzubringenden Grundkursen höchstens sechs Kurse unter 05 Punkten abgeschlossen hat,
- von den 8 Leistungskursen maximal drei unter 05 Punkten abgeschlossen hat.
ab Landesabitur 2022
Für die Abiturprüfungen wird zugelassen, wer neben den Vorgaben der Belegverpflichtung
- keinen der 32 einzubringenden Kurse mit 00 Punkten abgeschlossen hat,
- von allen 32 einzubringenden Kursen (GK + LK) höchstens sechs Kurse unter 05 Punkten abgeschlossen hat,
- insbesondere von den 8 Leistungskursen maximal zwei unter 05 Punkten abgeschlossen hat.
(Die 32 Kurse setzen sich aus 24 Grundkursen und 8 Leistungskursen zusammen.)
Die endgültige Zulassung erfolgt mit der Feststellung der Leistungen aus dem Kurshalbjahr Q4.
[/tab][tab title=“Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen“]
Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen
Nach der Feststellung der Leistungen in den APF 1-3 werden den Prüflingen zu einem festgesetzten Termin die Noten mitgeteilt.
In schriftlichen APF, die mit 00 Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt. Bei 00 Punkten im 4. oder 5. APF entscheidet der Prüfungsausschuss über eine zusätzliche mündliche Prüfung. Die Leistung aus einer zusätzlichen mündlichen Prüfung wird nach einem Schlüssel mit der Leistung aus der schriftlichen Prüfung zu einer Gesamtleistung verrechnet (s.u.). Um das Abitur zu bestehen, darf keine Abiturprüfung mit 00 Punkten abgeschlossen werden.
Ein Prüfling hat nach der Bekanntgabe der Prüfungsnoten der APF 1-3 die Möglichkeit, einen Antrag auf eine mündliche Nachprüfung zu stellen, um sein Gesamtergebnis verbessern zu können. Der Antrag muss abgelehnt werden, wenn durch eine solche Zusatzprüfung das Bestehen des Abiturs gefährdet wäre.
Quelle: OAVO, Anlage 10a
Anmerkung zur Tabelle: Die Prüfungsleistungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind einfach angegeben, die angerechnete Gesamtleistung entspricht der vierfachen Wertung, die für die Gesamtqualifikation relevant ist.
Beispiel: Eine schriftliche Prüfung mit 04 Punkten in einfacher Wertung und einer mündlichen Zusatzprüfung mit 07 Punkten in einfacher Wertung geht mit 20 Punkten (in vierfacher Wertung) in die Gesamtqualifikation ein.
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